Steuervorteile bei einer Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit

Ein angestellter Fahrlehrer, der während des gesamten Tages praktischen Unterricht erteilt, übt eine Fahrtätigkeit aus. Dies hat das Finanzgericht Kassel in einem rechtskräftigen Urteil vom 18.November 1999 (12 K 6121/97 in EFG 2000 S.422) entschieden. Daraus ergibt sich, dass angestellte Fahrlehrer und andere Arbeitnehmer mit einer Fahr- und Einsatzwechseltätigkeit folgende Steuervorteile nutzen können:

Arbeitnehmer, die eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, können ohne zeitliche Begrenzung eine Verpflegungspauschale in Höhe von 10 DM/Tag als Werbungskosten abziehen, wenn die tägliche Abwesenheit von der Wohnung mehr als 8 Stunden beträgt (§ 4 V Nr.5 i.V.m. § 9 V EStG). Alternativ kann der Arbeitgeber täglich 10 DM steuerfrei erstatten (§ 3 Nr.13 EStG) und weitere 10 DM mit 25% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen (§ 40 II EStG; § 2 ArEV).

Weitere Vorteile können sich ergeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug unentgeltlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlässt. Diese Nutzungsmöglichkeit muss im Normalfall monatlich mit 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewertet und dem Arbeitslohn hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung entfällt jedoch bei Arbeitnehmern, die eine Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, da i.d.R. keine Fahrten zwischen der Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte vorliegen.