Steuervergünstigungen i.V.m. einem Arbeitnehmerjubiläum

Die Steuerfreiheit von Jubiläumszuwendungen ist mit Wirkung vom 1.Januar 1999 weggefallen. Dennoch sind Jubiläumszuwendungen gegenüber dem laufenden Arbeitslohn nach wie vor steuerlich begünstigt, weil es sich bei ihnen um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt (§ 34 Abs.2 Nr.4 EStG). Auf Jubiläumszuwendungen darf deshalb die Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs.1 EStG angewendet werden, was i.d.R. vorteilhaft ist.

Wird aus Anlass eines Arbeitnehmerjubiläums eine Betriebsveranstaltung durchgeführt, so gelten die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht als Arbeitslohn, wenn sie bis zu 200 DM je teilnehmende Person betragen, vorausgesetzt dass es sich um ein 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50- oder 60jähriges Arbeitnehmerjubiläum handelt (Abschn.70 Abs.2 Nr.3 i.V.m. Abschn.72 Abs.2 Satz 4 Nr.3 LStR 2000). Werden anlässlich eines solchen Arbeitnehmerjubiläums Sachgeschenke gemacht, sind diese bis zu einem Gesamtwert von 60 DM in die 200 DM-Freigrenze einzubeziehen und führen insoweit nicht zu Arbeitslohn. Wertvollere Geschenke erhöhen das Bruttogehalt. Eine pauschale Versteuerung solcher Geschenke mit 25% ist zulässig, wenn die Geschenke anlässlich einer Betriebsveranstaltung übergeben werden.

Bei Aushilfen führen Jubiläumszuwendungen nicht zur Überschreitung der 630 DM-Grenze, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 30.Mai 2000 beschlossen (Betriebs-Berater 2000 S.2210).