Steuervergünstigungsabbaugesetz - Neue Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland

Neue Aufzeichnungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zum Ausland

Durch einen neuen Absatz 3 in § 90 AO werden die Steuerpflichtigen jetzt allgemein verpflichtet, bei Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen. Dies gilt sowohl im Verhältnis zu einer von einem Inländer beherrschten ausländischen Kapitalgesellschaft als auch für eine inländische Kapitalgesellschaft im Verhältnis zu ihrem im Ausland ansässigen beherrschenden Gesellschafter. Entsprechende Aufzeichnungen sind auch hinsichtlich der Bildung von Verrechnungspreisen erforderlich. Durch diese Aufzeichnungen soll der Finanzverwaltung die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütungen für die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgetauschten Leistungen ermöglicht werden.

Im Regelfall soll die Vorlage dieser Aufzeichnungen von der Finanzverwaltung nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangt werden. Die Vorlage soll dann innerhalb einer Frist von 60 Tagen erfolgen. Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen wird der Bundesminister der Finanzen in einer Rechtsverordnung regeln.

Die o.g. Aufzeichnungen müssen erstmals für nach dem 31.Dezember 2002 endende Wirtschaftsjahre angefertigt werden (§ 22 EGAO).

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Die Finanzverwaltung ist zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen berechtigt, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nicht in dem gebotenen Maße nachkommt. Diese Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung wurde für die Fälle der Verletzung der neuen Aufzeichnungspflichten ergänzt. Danach besteht die widerlegbare Vermutung von im Inland steuerpflichtigen Einkünften,

€¢ wenn die nach § 90 Abs.3 AO zu führenden Aufzeichnungen nicht vorgelegt werden, oder
€¢ wenn sich die vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen als unverwertbar erweisen, oder
€¢ wenn die Aufzeichnungen nicht zeitnah erstellt wurden.

Kann diese Vermutung vom Steuerpflichtigen nicht widerlegt werden, ist die Finanzverwaltung zur Schätzung berechtigt, so dass es z.B. zu einer Korrektur von Verrechnungspreisen kommen kann.

Bei Verletzung der neuen Aufzeichnungspflichten sieht § 162 Abs.4 AO folgende Sanktionen vor:

€¢ Werden die nach § 90 Abs.3 AO zu führenden Aufzeichnungen nicht vorgelegt oder sind sie im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag festzusetzen, der mindestens 5% und höchstens 10% der durchgeführten Korrektur, mindestens jedoch 5.000 € ausmacht.

€¢ Werden verwertbare Aufzeichnungen verspätet vorgelegt, beträgt der Zuschlag mindestens 100 € für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung, höchstens jedoch 1.000.000 €.

Diese neuen Sanktionen verhängt die Finanzverwaltung erstmals für nach dem 31.Dezember 2003 beginnende Wirtschaftsjahre, frühestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der nach § 90 Abs.3 AO zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 22 EGAO).

BGBl 2003 I,660.