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Steuervergünstigungsabbaugesetz - Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Änderungen im Körperschaftsteuergesetz
Nach bisherigem Recht führte eine Gewinnausschüttung zu einer Minderung der Körperschaftsteuer um 1/6 des Ausschüttungsbetrags, falls die Gesellschaft alte Körperschaftsteuerguthaben aus der Systemumstellung auf das Halbeinkünfteverfahren besaß, und zwar unabhängig von der Höhe der Steuerschuld; es konnte also auch Erstattungen geben.
Durch eine Neufassung der Absätze 2 und 2a des § 37 KStG (BGBl 2003 I,660) wurde die Realisierung dieser alten Körperschaftsteuerguthaben deutlich eingeschränkt. Wegen der hohen Steuerausfälle durch die Geltendmachung von Körperschaftsteuerguthaben in den vergangenen Jahren führt eine ordentliche Gewinnausschüttung, die nach dem 11.April 2003 und vor dem 1.Januar 2006 erfolgt, nicht zur einer Minderung von Körperschaftsteuerguthaben (sog. Moratorium). Diese Neuregelung gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes aber nicht für Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.November 2002 beschlossen wurden und die nach dem 11.April 2003, aber vor dem 1.Januar 2006 erfolgen und ebenfalls nicht bei Gewinnausschüttungen, die vor dem 12.April 2003 erfolgt sind.
Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.Dezember 2005 durchgeführt werden, beträgt die Körperschaftsteuerminderung wieder 1/6 der Gewinnausschüttung. Die Minderung ist dann jedoch auf maximal den Anteil des noch bestehenden Körperschaftsteuerguthabens begrenzt, der auf den betreffenden Veranlagungszeitraum entfiele, wenn das Körperschaftsteuerguthaben in gleichen Anteilen bis 2019 realisiert werden würde. Hierdurch ergibt sich eine zeitliche Streckung bei der Erstattung der alten Körperschaftsteuerguthaben. Zum Ende jeden Wirtschaftsjahres wird das verbliebene Körperschaftsteuerguthaben auf den restlichen Übergangszeitraum verteilt. Bei sehr geringen Ausschüttungen in einem Wirtschaftsjahr kommt es also nicht zu einem Verfall eines Teils des alten Körperschaftsteuerguthabens.
Ob das Moratorium i.V.m. der Erstattung der alten Körperschaftsteuerguthaben einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält, wird in der Literatur bezweifelt. Das betrifft auch die Frage, ob es zulässig ist, derart gewichtige Gesetzesänderungen ohne Diskussion im Bundestag nachträglich durch den Vermittlungsausschuss in ein Gesetz einzufügen.