Steuervergünstigungsabbaugesetz - Änderungen im Einkommensteuergesetz

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Das Steuervergünstigungsabbaugesetz wurde am 20.Mai 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2003 I,660). Es ist - von einigen Ausnahmen abgesehen - am 21.Mai 2003 in Kraft getreten. Nachfolgend haben wir in einer Übersicht die wichtigsten Vorschriften zusammengestellt, die nun tatsächlich geändert wurden, sowie diejenigen Vorschriften, bei denen Änderungen geplant waren, die jetzt aber (zunächst) unverändert weiter in Kraft bleiben.

Besteuerung der Sachprämien

Es bleibt b.a.w. bei der bisherigen Rechtslage, wonach Sachprämien, die für die betriebliche oder berufliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen unentgeltlich gewährt werden, und die ein Steuerpflichtiger privat nutzt, bis zu einem Betrag von 1.224 € im Jahr einkommensteuerfrei sind (§ 3 Nr.38 EStG). Darüber hinaus gehende Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem persönlichen Einkommensteuersatz des Zuwendungsempfängers, z.B. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sachprämien sind Vergünstigungen, die zum Zwecke der Kundenbindung gewährt werden. Das betrifft vor allem die Bonusprogramme der Fluggesellschaften und Hotels.

Es ist außerdem weiterhin zulässig, dass der Prämienanbieter, z.B. die Fluggesellschaft, die Einkommensteuer mit 2% pauschal erhebt (§ 37a Abs.1 EStG). Dann werden die Prämien bei der Einkommensteuerveranlagung des Prämienempfängers nicht berücksichtigt. Die Bonusprogramme derjenigen Fluggesellschaften, die die Einkommensteuer mit 2% pauschal abführen, sind also aus steuerlicher Sicht am vorteilhaftesten.

Betriebsausgabenabzug für Geschenke

Betriebsausgaben für Geschenke an Geschäftsfreunde sollten ab 2003 steuerlich generell nicht mehr abzugsfähig sein. Dieses Vorhaben wurde jedoch fallen gelassen, so dass Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde weiterhin als Betriebsausgaben abgesetzt werden dürfen, wenn der Wert der Geschenke pro Empfänger 40 € im Wirtschaftsjahr nicht übersteigt (§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG).

Jubiläumsrückstellungen

Im Steuervergünstigungsabbaugesetz war geplant, Rückstellungen für Dienstjubiläen steuerlich nicht mehr anzuerkennen. Auch diese Änderung konnte nicht durchgesetzt werden. Jubiläumsrückstellungen werden also weiterhin steuerlich anerkannt, wenn das zugrunde liegende Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre bestand, das Dienstjubiläum ein mindestens seit 15 Jahren bestehendes Dienstverhältnis voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wurde (§ 5 Abs.4 EStG).

Privatnutzung eines Betriebspkw

Nutzt ein Unternehmer einen Betriebspkw privat, muss dies als Nutzungsentnahme versteuert werden. Wenn ein Unternehmer einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt, liegt dagegen ein dem Arbeitslohn zuzurechnender geldwerter Vorteil vor. Diese private Nutzung muss entweder mit den tatsächlichen auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden; der Nachweis der privat bzw. beruflich gefahrenen Kilometer muss dann durch ein Fahrtenbuch erbracht werden. Die zweite Möglichkeit besteht in der pauschalen Erfassung der privaten Pkwnutzung. Insoweit bleibt es bei der bisher geltenden Rechtslage, wonach für die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeuges für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, und nicht 1,5%, wie das zunächst vorgesehen war.

In einem Urteil vom 13.Februar 2003 (X R 23/01 im Internet unter www.bundesfinanzhof.de) hat der BFH hierzu entschieden, dass die 1%-Regelung auch auf Kombifahrzeuge anzuwenden ist, z.B. auf Geländewagen. Dies gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügt. Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den ein Jagdpächter zu mehr als 50% für Zwecke seines Betriebs einsetzte. Das Fahrzeug war nach § 8 Nr.2 KraftStG als "anderes Fahrzeug" eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert. Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der 1%-Regelung geboten sei, hiervon bestimmte Fahrzeugarten auszunehmen, insbesondere Lkw und Zugmaschinen. Anders als Lkw, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich Kombinationskraftwagen jedoch gerade dadurch aus, dass sie wahlweise zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können.

Anschaffungsnaher Aufwand bei Immobilien

Durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz sollten die bisherigen Regelungen zum anschaffungsnahen Aufwand in Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien rückwirkend eine gesetzliche Grundlage erhalten, denn Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien war aufgrund der neueren BFHrechtsprechung bedeutungslos geworden. Da diese Gesetzesänderung am Widerstand des Bundesrats gescheitert ist, liegen jetzt beim anschaffungsnahen Aufwand nur noch in folgenden Fällen nicht sofort abzugsfähige Herstellungskosten vor:

€¢ Aufwendungen, die getätigt werden, um eine erworbene Immobilie in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zählen zu den Herstellungskosten. Hierzu gehören z.B. Aufwendungen, die erforderlich sind, um ein Gebäude entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können.

€¢ Zu den Herstellungskosten zählen außerdem Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebrauchswerts des Gebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs führen. Dabei kommt es darauf an, ob durch die Modernisierungsmaßnahmen für die Zukunft ein höheres Nutzungspotential geschaffen und der Gebrauchswert des Gebäudes, d.h. dessen Standard, wesentlich erhöht wird.

€¢ Kosten für Baumaßnahmen im Anschluss an den Erwerb und vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes führen außerdem zu Herstellungskosten, wenn funktionsuntüchtige Teile des Gebäudes, die für die Nutzung der Immobilie unerlässlich sind, wieder hergestellt werden, etwa bei Reparatur einer defekten Heizung.

€¢ Schließlich entstehen Herstellungskosten auch dann, wenn es sich um ein Modernisierungsmodell handelt. Die Voraussetzungen für ein solches Modell sind erfüllt, wenn die Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Gebäude in Auftrag gegeben werden, und wenn diese Maßnahmen alsbald durchgeführt werden. Der Erwerb der Immobilie und die Renovierungsarbeiten werden dann als einheitlicher Vorgang behandelt.

BFHurteile v. 12.9.01 (IX R 52/00+39/97) in Der Betrieb 2002 S.1297.

Verrechnung von Verlusten

Verluste müssen im gleichen Kalenderjahr zunächst innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. Danach dürfen Verluste aus einer Einkunftsart mit anderen Einkunftsarten unter Berücksichtigung des § 2 Abs.3 EStG ausgeglichen werden. Ein dann noch verbleibender Verlustabzug kann gem. § 10d Abs.1 EStG bis zum Höchstbetrag von 511.500 € ein Jahr zurückgetragen werden. Der restliche Verlust darf betragsmäßig und zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden.

Bereits durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkunftsarten durch Einführung des § 2 Abs.3 EStG eingeschränkt. Ziel dieser Einschränkung war die Gewährleistung einer Mindestbesteuerung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, welche aus einer Einkunftsart positive Einkünfte beziehen, die den Betrag von 51.500 € bei Ledigen bzw. 103.000 € bei Ehegatten übersteigen, einen gewissen Anteil versteuern müssen.

Die durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz geplanten weiteren Einschränkungen bei der Verlustverrechnung sind durch den Bundesrat verhindert worden. Es bleibt also vorläufig bei den o.g. Regelungen.

Private Veräußerungsgeschäfte

Bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften war die Besteuerung aller Veräußerungsgewinne mit einer Pauschalsteuer von 15% geplant. Diese Regelung sollte am 21.März 2003 wirksam werden. Zahlreiche Steuerpflichtige haben daraufhin entsprechende Dispositionen getroffen, die aus heutiger Sicht umsonst waren.

Vorläufig bleibt es bei der bisherigen Rechtslage; d.h. Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, die innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren realisiert werden, unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Veräußerungsgeschäfte, die außerhalb dieser Spekulationsfrist getätigt werden, sind dagegen steuerfrei.

Bei anderen privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, bleibt es bei der Spekulationsfrist von einem Jahr.