Steuertipps i.V.m. der Weihnachtsfeier

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden (Abschn.72 LStR 2000):

Begünstigt sind höchstens zwei eintägige Betriebsveranstaltungen ohne Übernachtung pro Jahr.

Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen (einschl. der Umsatzsteuer) 200 DM je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 200 DM.

Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben ­ innerhalb der 200 DM-Grenze ­ nur bis zu einem Wert von 60 DM steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden.

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen. Außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei.

Geldgeschenke, die anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, können allerdings nur in die Pauschalierung einbezogen werden, soweit es sich um zweckgebundenes Zehrgeld oder um sonstige Zuwendungen handelt, die den Rahmen der Betriebsveranstaltung betreffen. Lohnteile, etwa Weihnachtsgeld in Form von Goldmünzen, die nur bei Gelegenheit einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, dürfen nicht pauschal mit 25% versteuert werden (BStBl 1992 II,655 unter I 3).