Steuersenkungsgesetz - Weniger Abschreibungen ab 2001

Bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern, die ab dem Jahr 2001 angeschafft werden, sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

Der höchstmögliche Prozentsatz der degressiven Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter wurde von 30% auf 20% gesenkt. Außerdem darf die degressive Abschreibung in Zukunft nur noch maximal das Zweifache des maßgeblichen linearen Abschreibungssatzes betragen.

Bisher betrug die Abschreibung bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, 4%. Durch die Neufassung des § 7 Abs.4 EStG wurde der Abschreibungssatz für derartige Gebäude auf 3% gesenkt, sofern mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 31.12.2000 begonnen wird, oder wenn der Notarvertrag (im Fall der Anschaffung) nach dem 31.Dezember 2000 abgeschlossen wird.

Durch eine Neufassung der Abschreibungs-Tabellen wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei fast allen beweglichen Wirtschaftsgütern ab 1.Januar 2001 wesentlich verlängert, was verringerte Abschreibungen zur Folge hat.

Steuerpflichtige, die sich die derzeitigen günstigeren Abschreibungssätze sichern wollen, sollten also ohnehin geplante Anschaffungen vorziehen.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.