Steuersenkungsgesetz - Vorteile durch das Halbeinkünfteverfahren

Das Anrechnungsverfahren bei der Körperschaftsteuer wird abgeschafft. An seine Stelle tritt das Halbeinkünfteverfahren, bei dem Körperschaften wieder einer gesonderten Steuer unterliegen, die nicht mehr auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Um die Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Grenzen zu halten, wird der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25% gesenkt und die Dividenden werden bei der Einkommensteuer nur noch zur Hälfte als Einkünfte erfasst.

Auch Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen werden ab 2002 im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens nur noch zur Hälfte besteuert. Dementsprechend werden auch Spekulationsverluste ab 2002 nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Absehbare Spekulationsverluste sollten also nach Möglichkeit vor Ablauf des Jahres 2001 realisiert werden.

Das Halbeinkünfteverfahren gilt erstmals für ordentliche Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2002 erfolgen und für verdeckte Gewinnausschüttungen, die 2001 erfolgen. Das bisherige Anrechnungsverfahren gilt also noch für ordentliche Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2001 für das Jahr 2000 beschlossen werden. Besonderheiten müssen bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr beachtet werden; bei ihnen tritt das Halbeinkünfteverfahren erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2001/2002 in Kraft, also erst im Laufe des Jahres 2002. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Dividendenerträgen stehen, dürfen nur noch zur Hälfte abgezogen werden, sobald das Halbeinkünfteverfahren zum Tragen kommt. Werbungskosten sollten also nach Möglichkeit in die Jahre 2000 und 2001 vorgezogen werden.

Das Halbeinkünfteverfahren führt bei Steuerpflichtigen mit einem Grenzsteuersatz unter 40% zu Steuererhöhungen gegenüber der heutigen Besteuerung der Dividendenerträge aus deutschen Gesellschaften. Denn die Anrechnung des Körperschaftsteuerguthabens fällt aufgrund der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens weg. Wenn zu den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft überwiegend Geringverdiener zählen, bei denen sich das Halbeinkünfteverfahren nachteilig auswirkt, kann es deshalb vorteilhaft sein, im Jahr 2001 möglichst hohe Ausschüttungen vorzunehmen. Wenn zu den Gesellschaftern dagegen überwiegend Steuerpflichtige mit einem Grenzsteuersatz über 40% gehören, bei denen sich das Halbeinkünfteverfahren vorteilhaft auswirkt, bietet es sich an, Gewinnausschüttungen in spätere Jahre zu verschieben.

Die Freistellung der Hälfte der Einkünfte im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens gilt nicht für außersteuerliche Zwecke und für die sozialrechtlichen Leistungsgesetze. Dividendeneinkünfte werden also z.B. weiterhin in voller Höhe angesetzt, wenn es um die Berechnung der Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage geht.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.