Steuersenkungsgesetz - Steuernachteile für Freiberufler in Gemeinden mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz

Ab 2001 dürfen Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags mit der Einkommensteuerschuld verrechnen, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 350% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird (§ 35 EStG). Bei Gewerbetreibenden, die in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen arbeiten, kann es sogar zu einer

Überkompensation kommen, weil die Minderung der Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer höher ist als die Belastung mit Gewerbesteuer.

Freiberufler mit hohen Einkünften, die in Gemeinden mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz unter 350% ansässig sind, sollten daher überlegen, ob sie ihre Einkünfte in gewerbliche Einkünfte umwandeln können. Das ist relativ einfach zu erreichen, wenn das Unternehmen als Personengesellschaft betrieben wird. Durch die Aufnahme einer geringfügigen gewerblichen Tätigkeit werden dann aus den freiberuflichen Einkünften wegen des § 15 Abs.3 Nr.1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte. Bei einer Architekten-Gemeinschaft, die als GbR geführt wird, genügt es z.B., wenn die Gesellschaft auch Provisionen vereinnahmt, um die freiberuflichen Einkünfte insgesamt in gewerbliche Einkünfte umzuwandeln.

Es gibt in Deutschland sogar eine Gemeinde, die keine Gewerbesteuer erhebt. Die wenigen Häuser und Scheunen dieses Ortes sind aber bereits randvoll mit Büros belegt, so dass ein Umzug nach Norderfriederichskoog als Steuergestaltungshinweis mehr theoretischer Natur ist. Siehe hierzu eine Information der OFD Münster v. 12.9.00 (G 1467-3-1-St 12-34) in Der Betrieb 2000 S.1939.