Steuersenkungsgesetz - Änderungen bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen

Gewinne aus der Veräußerung von privat gehaltenen GmbH-Anteilen werden ab 2002 bereits ab einer Beteiligungsgrenze von 1% als gewerbliche Einkünfte nach § 17 EStG besteuert. Bis Ende 2001 bleiben solche Veräußerungsgewinne bei Anteilen im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei, wenn der Verkäufer an der GmbH in den letzten fünf Jahren mit weniger als 10% beteiligt war. Ohnehin geplante Veräußerungen von GmbH-Anteilen, die derzeit noch steuerfrei möglich sind, sollten deshalb vorgezogen werden. Außerdem kann es in manchen Fällen vorteilhaft sein, die stillen Reserven bei GmbH-Beteiligungen unter 10% jetzt steuerfrei zu realisieren, indem die Anteile an einen Angehörigen oder eine GmbH verkauft werden.

Bei privat gehaltenen GmbH-Beteiligungen, bei denen ein Veräußerungsgewinn jetzt schon steuerpflichtig wäre, lohnt es sich dagegen, wenn mit der Veräußerung bis 2002 gewartet wird, weil der Veräußerungsgewinn dann nur noch zur Hälfte besteuert wird. Steuerlich abzugsfähige Veräußerungsverluste, die beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung im Privatvermögen entstehen, sollten dagegen möglichst vor dem Jahr 2002 realisiert werden, weil derartige Verluste ab 2002 nur noch zur Hälfte abzugsfähig sind.

Bei Kapitalgesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr muss beachtet werden, dass die o.g. Änderungen erstmals nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 in Kraft treten, also erst im Laufe des Jahres 2002.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.