Steuersenkungsgesetz - Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfen die Gewerbesteuer ­ wie bisher ­ als Betriebsausgabe abziehen. Ab 2001 kann dann zusätzlich das 1,8fache des Gewerbesteuermessbetrags mit der Einkommensteuerschuld verrechnet werden, so dass sich bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 360% keine zusätzliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer mehr ergeben wird. Dafür entfällt ab 2001 der ermäßigte Steuersatz für gewerbliche Einkünfte nach § 32c EStG.

Eine Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft ist im Steuersenkungsgesetz für die Personengesellschaften nicht mehr vorgesehen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen, für die die Besteuerung als Kapitalgesellschaft jetzt vorteilhafter ist, sollten prüfen, ob die Umwandlung in eine GmbH bzw. in eine kleine AG in Frage kommt. Die Steuerbelastung einer GmbH ist jetzt zwar auf den ersten Blick niedriger als bei den Personengesellschaften. Dieser Vorteil entsteht aber nur für hohe Gewinne, die thesauriert werden. Wenn regelmäßig wesentliche Teile des Gewinns ausgeschüttet werden, unterliegen diese Ausschüttungen zur Hälfte zusätzlich der Einkommensteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, wodurch sich eine Gesamtsteuerbelastung ergibt, die i.d.R. höher ist als bei der Personengesellschaft. Außerdem muss bedacht werden, dass sich die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bei einem späteren Erbfall i.d.R. sehr nachteilig auswirkt.

Gesetzestext des StSenkG in LEXinform unter Nr.115381.