Steuerpflichtige müssen sich Verschulden von Sachverständigen nicht zurechnen lassen

Die Steuer mindernde Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft, die zu der positiven Veränderung führen. Grobes Verschulden wird z.B. angenommen, wenn der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen Angabe von erheblichen Tatsachen in der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. D.h., man muss für eigene Fehler einstehen und sich auch das Verschulden z.B. seines Steuerberaters zurechnen lassen.

Nicht Einstehen müssen Steuerpflichtige allerdings für sonstige Hilfen. So wird z.B. ein unabhängiger Sachverständiger durch die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen tätig.

BFH, Urteil vom 17.11.2005, Az. III R 44/04, DStR 2006, 610