Steuerpflicht von Lebensversicherungen vor 2005?

D ie Erträge aus seit diesem Jahr abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich entweder mit der Hälfte oder in voller Höhe steuerpflichtig. Nur wenn das Vertragsdatum der Police noch das Jahr 2004 ausweist, sind die Erträge unter der Bedingung steuerfrei, dass die Laufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Aber auch privilegierte Altverträge können in die Steuerpflicht rutschen, wenn sie unzulässige Beitragserhöhungen beinhalten oder die Laufzeit nachträglich verlängert wird. Dazu folgende Einzelheiten:

Beitragserhöhungen

Liegen die vereinbarten Beitragserhöhungen über den von der Finanzverwaltung akzeptierten Grenzen, bewirkt dies einen Gestaltungsmissbrauch. Steuerlich wird ein neuer Vertrag angenommen und es tritt insoweit die volle oder hälftige Steuerpflicht ein. Betroffen sind sämtliche Erhöhungsbeiträge und nicht nur die über der Grenze liegenden Beträge.

Steuerlich unschädlich sind generelle Beitragserhöhungen pro Jahr von bis zu 20 Prozent. Bei darüber hinaus gehenden Beitragserhöhungen handelt es sich in den folgenden Fällen auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch:

jährliche Beitragserhöhungen von nicht mehr als 250 EUR,

    /-- § -->
  • Beitragserhöhungen bis zu 4.800 EUR innerhalb der ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit, wenn der im Erstjahr zu zahlende Versicherungsbeitrag mindestens 10 Prozent dieses Betrags ausmacht oder
    /-- § -->
  • Erhöhungen in beliebiger Höhe, sofern der erhöhte Beitrag nicht über dem Wert liegt, der sich bei jährlicher Beitragserhöhung um 20 Prozent seit Vertragsabschluss ergibt.

Verlängerung der Laufzeit

Nach dem für Altverträge geltenden Recht müssen Kapitallebensversicherungen eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren haben, sonst gehören die rechnerischen Zinsen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Wird ein ursprünglich steuerfreier Vertrag im Nachhinein verlängert, ist steuerrechtlich ein neuer Vertrag anzunehmen. Denn der Vertrag hat sich dadurch in seinem wirtschaftlichen Inhalt geändert. Der Versicherte ist so zu behandeln, als hätte er den ursprünglichen Vertrag ausgezahlt bekommen und den Betrag für weitere Jahre in einem neuen Versicherungsvertrag angelegt. Auf diese Weise sind die angefallenen Zinsen steuerpflichtig.

BMF, Schreiben vom 25.11.2004, Az. IV C 1 - S 2252 - 405/04, BStBl I 04, 1096;
Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.7.2004, Az. 10 K 654/98, DStR 05, 75