Steuerneutrale Einbringung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG auch ohne Einbringung der Anteile an der Komplementär-GmbH möglich

Kommanditist X brachte seinen KG-Anteil an der A-GmbH & Co. KG in die B-GmbH ein. Dies ist grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten möglich, wenn die Besteuerung der im KG-Anteil vorhandenen stillen Reserven gesichert ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der KG-Anteil inkl. aller zum Sonderbetriebsvermögen zählenden wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wird. Weil X nicht den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteil an der Komplementär-GmbH auf die B übertragen hatte, versteuerte das Finanzamt die in seinem KG-Anteil ruhenden stillen Reserven.
Der BFH entschied, dass die Zurückbehaltung des GmbH-Anteils steuerlich unschädlich ist, weil er keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Übertragung zu Buchwerten war daher möglich.