Steuern sparen mit der Entfernungspauschale

Die Kilometerpauschale für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung wurde in eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale umgewandelt. Ab 2001 können Arbeitnehmer und Selbständige an jedem Arbeitstag pauschal 0,70 DM für die ersten zehn und 0,80 DM für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind. Hierbei müssen folgende Besonderheiten beachtet werden:
* Die Entfernungspauschale darf nur für eine Fahrt je Arbeitstag abgesetzt werden.
* Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend, unabhängig davon, ob es eine verkehrsgünstigere Strecke gibt.
* Die Entfernungspauschale beträgt maximal 10.000 DM/Jahr. Nur Arbeitnehmer, die einen Kraftwagen für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte benutzen, dürfen höhere Beträge absetzen.
* Für Flugreisen dürfen nur die echten Kosten abgesetzt werden.
* Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale mindert sich um steuerfreie Zuschüsse sowie um den Preis von steuerfrei zugewendeten Job-Tickets i.S. des § 3 Nr.34 EStG.
* Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf die Entfernungspauschale, die für solche Fahrten generell 0,80 DM/Entfernungskilometer beträgt, nur für eine Fahrt/Woche abgesetzt werden.
* Durch die Entfernungspauschale werden sämtliche Kosten abgegolten. Kosten für außergewöhnliche Ereignisse, etwa Unfallkosten, dürfen also nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden.
* Wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen die echten Kosten abgesetzt werden.
* Behinderte dürfen bei der Benutzung eines Pkw - wie bisher - wahlweise die höheren echten Kosten anstelle der Entfernungspauschale absetzen.
Vor allem bei Arbeitnehmern mit langem Arbeitsweg, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren oder eine Fahrgemeinschaft nutzen, ergeben sich durch die Entfernungspauschale z.T. sehr hohe Entlastungen bei der Lohnsteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag. Diese Entlastungen sollten zeitnah durch die Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte realisiert werden.
Darüber hinaus lassen sich i.V.m. der Entfernungspauschale z.T. auch Einsparungen bei der Sozialversicherung gestalten, wenn der Arbeitgeber die Entfernungspauschale ganz oder teilweise mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlt. Die Einsparungen bei der Sozialversicherung können allerdings erst i.V.m. der nächsten freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden, weil die pauschale Besteuerung, die Voraussetzung für die Einsparung der Sozialversicherung ist, nicht i.V.m. einer Gehaltsumwandlung eingeführt werden kann (§ 40 II EStG).
Steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse können auch an Aushilfen bezahlt werden, ohne dass dadurch der Grenzwert von 630 DM/Monat überschritten wird (Abschn.21d Abs.1 Satz 5 LStR 2001).

Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v. 21.12.00 in BGBl 2000 Teil I S.1918.