Steuern sparen i.V.m. ehrenamtlichen Tätigkeiten

Aufwandsentschädigungen, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, sind nur steuerfrei, soweit sie nicht für einen Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen werden ab 2002 wie folgt besteuert:
- Ist die Aufwandsentschädigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt, so bleibt die Aufwandsentschädigung bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe und bei ehrenamtlich tätigen Personen in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber i.H.v. 154 Euro monatlich steuerfrei.
- Ist die Aufwandsentschädigung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt, so erkennt die Finanzverwaltung bei hauptamtlich und ehrenamtlich tätigen Personen in der Regel ohne weiteren Nachweis einen steuerlich absetzbaren Aufwand i.H.v. 154 Euro monatlich an. Das gilt auch bei einer nur gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit.
- Empfänger von Aufwandsentschädigungen können dem Finanzamt einen höheren Aufwand glaubhaft machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.
- Nach § 14 SGB IV zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Soweit Aufwandsentschädigungen die steuerfreien Beträge übersteigen, unterliegt der darüber liegende Betrag jedoch als Arbeitsentgelt grundsätzlich der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, sofern es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt.

Hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für die keine Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse bezahlt wird, gelten folgende Grundsätze:
- Wenn die ehrenamtliche Tätigkeit eng mit dem Hauptberuf zusammenhängt, dürfen die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Das betrifft z.B. die Aufwendungen eines Arbeitnehmers i.V.m. gewerkschaftlichen Aktivitäten oder Aufwendungen eines Selbständigen i.V.m. Tätigkeiten für die Handwerkskammer oder IHK.
- Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die unfreiwillig übernommen werden müssen, z.B. als Vormund, Pfleger oder Betreuer, dürfen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, soweit die Kosten die erhaltene Vergütung übersteigen.

Abschn.13 LStR 2002 in BStBl I Sonder-Nr.1/2001.