Steuertipps Aktuell
Steuern sparen durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf ein minderjähriges Kind
Steuerspar-Modelle mit Familienangehörigen beruhen darauf, dass Ein-künfte von einem Familienmitglied mit hoher Steuerbelastung auf einen Angehörigen mit niedriger Steuerbelastung übertragen werden. Optimal ist insoweit die Verlagerung auf ein minderjähriges Kind, das noch kein eigenes Einkommen hat.
Die Verlagerung von Einkünften auf ein minderjähriges Kind wird von der Finanzverwaltung in der Regel kritisch geprüft. Deshalb sollten Gestaltungen, die bereits vom Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt wurden, möglichst ohne wesentliche Abweichungen übernommen werden.
Sind die Eltern Eigentümer einer vermieteten Immobilie, bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Übertragung der Einkünfte:
Der Grundbesitz kann auf das minderjährige Kind übertragen werden, dem dann die Mieteinnahmen zugerechnet werden. Viele Eltern scheuen diesen Schritt jedoch, da sie ihr Vermögen nicht aus der Hand geben wollen. Dieses Problem kann durch die Bestellung eines Nießbrauchsrechts vermieden werden, denn hier bleiben die Eltern Eigentümer der Immobilie. Wie in einem solchen Fall vorgegangen werden sollte, zeigte der BFH in dem folgenden Fall:
Der Vater war Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er räumte seinem dreijährigen Sohn unter Mitwirkung eines vom Vormundschaftsgericht bestellten Ergänzungspflegers das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an der vermieteten Wohnung ein. Der Nießbrauch wurde mit dem Recht des Vaters ausgestaltet, den Nießbrauch jederzeit widerrufen zu können. Die Mietverträge wurden entsprechend ergänzt. Die Mietzahlungen erfolgten auf ein Sparbuch des Sohnes.
Der BFH führte hierzu aus, dass eine mit der Nießbrauchsbestellung verbundene auflösende Bedingung oder Befristung nur dann steuerlich von Bedeutung ist, wenn diese als Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Nutzungsberechtigten anzusehen ist. Die bloße Widerrufbarkeit des Nießbrauchs als auflösende Bedingung hindert dagegen die Entstehung des Nießbrauchs nicht. Die unter Widerrufsvorbehalt zugewendete Nießbrauchsbestellung ist deshalb zivilrechtlich wirksam zu Stande gekommen und steuerrechtlich anzuerkennen.
Nachteilig ist bei der Gestaltung, dass die Gebäudeabschreibung verloren geht: Die Eltern dürfen die Abschreibungen nicht abziehen, weil sie aus dem Haus keine Einkünfte haben. Das Kind hat zwar Einkünfte, aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
BFHurteil vom 19.11.2003, Az. IX R 54/00, NV in DStR 2004, S. 1915.