Steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers in der Elternzeit ist vom Job abhängig

Nutzen Arbeitnehmer während der Elternzeit ihr Arbeitszimmer, dient es in dieser Zeit ausschließlich der beruflichen Nutzung. Dennoch ist für den Abzug der Werbungskosten die Situation bei Wiederaufnahme der Tätigkeit maßgebend. Aufwendungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer die einkommensteuerrechtlichen Voraussetzungen auch während seiner nach der Elternzeit wieder angestrebten Beschäftigung erfüllt.

In der Elternzeit steht Arbeitnehmern zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, trotzdem ist nicht automatisch davon auszugehen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet und damit ein unbegrenzter Werbungskostenabzug zulässig wäre.

Mit dem zu Grunde liegenden Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit grundsätzlich ein Arbeitszimmer geltend machen können, die Kriterien jedoch nach den Verhältnissen des künftigen Jobs zu beurteilen sind. Denn für die Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen Tätigkeit bei vorweggenommenen Werbungskosten ist nicht allein auf die zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen.

BFH, Beschluss vom 30.11.2004, Az. VI R 102/01, BFH/NV 2005, 549