Steuerlich optimale Gehälter ab 2001

Auch unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens lohnt es sich für das Finanzamt, verdeckte Gewinnausschüttungen aufzuspüren, etwa in Verbindung mit einem überhöhten Geschäftsführer-Gehalt, da dann in jedem Fall Mehrsteuern entstehen. Diese Mehrsteuern haben aber keinen Strafcharakter mehr, denn sie sind nicht höher als die Steuern, die entstanden wären, wenn das Geschäftsführer-Gehalt von vornherein in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre.
Wenn das Finanzamt z.B. ein um 100.000 DM überhöhtes Geschäftsführergehalt feststellt, erhöhen sich die Steuern auf der Gesellschaftsebene um ca. 40.000 DM Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, weil der Gewinn sich um 100.000 DM erhöht.
Bei dem Gesellschafter verringert sich dagegen die Steuerbelastung wegen des Halbeinkünfteverfahrens bei Anwendung des Spitzensteuersatzes nur um etwa 53% von 50.000 DM = 26.500 DM (ESt+KiSt+SolZ). Es entstehen also im Beispielsfall saldiert Mehrsteuern in Höhe von 13.500 DM. Diese Steuersituation hätte sich aber auch ergeben, wenn das Gehalt von vornherein in angemessener Höhe festgesetzt worden wäre.
Wenn eine Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter hat, muss bedacht werden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung, die nur einem der Gesellschafter zugute gekommen ist, bei der Gesellschaft Mehrsteuern auslöst, die den allen Gesellschaftern zustehenden Gewinn schmälern. In solchen Fällen sollte deshalb vereinbart werden, dass derjenige Gesellschafter, dem die verdeckte Gewinnausschüttung zugeflossen ist, den anderen Gesellschaftern die Nachteile zu ersetzen hat.
Als Ergebnis halten wir fest, dass es i.d.R. weiterhin sinnvoll ist, hohe Gehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer festzusetzen, wenn eine GmbH ausreichende Gewinne erwirtschaftet. Denn 1.000 DM Gewinn, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Gehalt bezieht, werden ab dem Jahr 2001 mit maximal 53% Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuert, während die Steuerbelastung eines Liquiditätszuflusses über eine Gewinnausschüttung bis zu 55% erreicht. Diese 55% errechnen sich aus ca. 39% Steuern auf der Ebene der GmbH zuzüglich bis zu 53% Steuern beim Gesellschafter auf die halbe Gewinnausschüttung i.H.v. 610 DM (= der zur Ausschüttung verfügbare Restgewinn). Das ergibt auf der Ebene des Gesellschafters eine weitere Steuerbelastung i.H.v. ca. 16% bezogen auf den Gewinn von 1.000 DM.
Wenn die Gesamtsteuerbelastung möglichst niedrig sein soll, ist in Zukunft ein Gehalt optimal, das dem laufenden Liquiditätsbedarf des Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht. Der Restgewinn der GmbH sollte mit einer Steuerbelastung von etwa 39% in der GmbH thesauriert und erst bei Bedarf zusätzlich ausgeschüttet werden. Das gilt insbesondere für die nächsten Jahre, da der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von derzeit 48,5% auf 47% im Jahr 2003 und auf 42% im Jahr 2005 fällt (BStBl 2001 I,25).