Steuergestaltung durch Zahlungen am 31.12.2001

Zahlungen durch Scheck sind grundsätzlich mit der Übergabe des Schecks zugeflossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Scheck nicht gedeckt ist, oder wenn der Empfänger sich verpflichtet hat, den Scheck erst später einzulösen. Unerheblich für den Zufluss ist dagegen die Frage, ob der Empfänger des Schecks gegenüber dem Aussteller einen bürgerlich-rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung hat (BStBl 2001 II,482).
Nach der Rechtsprechung hat ein Scheckaussteller die Leistung mit der Hingabe oder Absendung des Schecks erbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann ein Überschussrechner Betriebsausgaben verbuchen. Auf den Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos kommt es nicht an. Der Scheckempfänger muss dementsprechend eine Betriebseinnahme erfassen, sobald er den Scheck erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Einlösung des Schecks keine Hindernisse im Wege stehen.
Wenn ein Überschussrechner einen Scheck am 31.Dezember 2001 per Post absendet, kann er also die entsprechenden Betriebsausgaben im Jahr 2001 absetzen. Da der Scheck dem Empfänger erst am 2.Januar 2002 zugestellt wird, braucht der Empfänger den Zahlungseingang dagegen erst im Jahr 2002 als Betriebseinnahme anzusetzen.
Der gleiche Effekt tritt bei einer Überweisung zwischen Überschussrechnern ein. Wenn der Bank eine Überweisung am 31.Dezember 2001 übergeben wird, kann der Auftraggeber die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bereits im Jahr 2001 verbuchen, während der Empfänger den Zahlungseingang erst im Jahr 2002 erfassen muss. Am Jahresultimo besteht also eine interessante Besteuerungslücke, die von Überschussrechnern genutzt werden kann.
Ähnliche Steuerstundungseffekte ergeben sich bei Zahlungsvorgängen zwischen einem Überschussrechner und einem bilanzierenden Steuerpflichtigen. Denn der bilanzierende Steuerpflichtige kann Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung an ihn erbracht worden ist, während der Überschussrechner die Einnahmen erst versteuern muss, wenn die Zahlung eingeht. Daraus können sich erhebliche Verschiebungseffekte ergeben, beispielsweise wenn ein Freiberufler Leistungen an eine GmbH erbringt.

Hinweise zu Abschnitt 116 EStR unter den Stichworten "Scheck" und "Überweisung". St+W 2001/1