Steuergeheimnis schützt vor unzulässiger Datenverwertung

Seit 2002 darf die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung elektronisch gespeicherte Unterlagen auf Datenträgern wie CD, DVD oder Diskette verlangen. Bei ersten Streitfällen vor den Finanzgerichten wurde diesbezüglich auch die Frage aufgeworfen, ob der Betriebsprüfer eine Bestätigung darüber ausstellen muss, dass er mit den Daten sorgfältig umgeht, sie nicht kopiert und nach dem Prüfungsabschluss vernichtet.

Das Finanzgericht Thüringen führt dazu aus, der Datenzugriff stehe im Ermessen der Finanzbehörde. Betroffene hätten daher kein Recht, sich die Überlassung des Datenträgers oder seine Löschung schriftlich bestätigen zu lassen. Ein Datenzugriff ist damit ohne die geforderte Unterzeichnung der Bestätigung nicht rechtswidrig. Vor einer schädlichen Verwendung schützt das Steuergeheimnis auch in diesen Fällen ausreichend.

FG Thüringen, Urteil vom 20.4.2005, Az. III 46/05 V, unter www.iww.de, Abrufnr. 052670