Steuerfreiheit für Stiftung entfällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Körperschaftsteuerbefreiung einer gemeinnützigen Einrichtung endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn ab diesem Zeitpunkt ist sie nicht mehr auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet, sondern auf die Befriedigung der Gläubiger. Die Bedingungen für die Steuerbefreiung müssen während des ganzen Veranlagungszeitraums, für den die Steuerbefreiung beansprucht wird, erfüllt sein.

BFHurteil vom 16.5.2007, Az. IR 14/06, DB 2007, 1734