Steuerfreies Trinkgeld setzt Hauptleistung für Arbeitgeber voraus

r Arbeitgeber Im Jahr 2002 wurde die betragsmäßig unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern eingeführt. Freiwillige Sonderzahlungen einer Konzernmutter an die Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind allerdings nicht als Trinkgeld einzustufen und damit auch nicht steuerfrei.

Trinkgeld ist dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend eine vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Anerkennung oder Belohnung darstellt. Der Empfänger steht in einer zweifachen Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich vom Arbeitgeber für die erbrachte Leistung und von einem fremden Dritten als zusätzliche Honorierung. Diese Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines Konzernverbunds nicht erfüllt.

Nach dieser "Trinkgelddefinition€œ ist anzunehmen, dass die Trinkgelder von Spielbankbesuchern an Croupiers steuerfrei bleiben, auch wenn der Arbeitgeber diese üblichen Tronczahlungen in die Gehaltshöhe einkalkuliert hat. Zu diesem Themenkreis sind beim Bundesfinanzhof aktuell Revisionsverfahren anhängig. Die Finanzverwaltung gewährt in diesen Fällen im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung.

BFHurteil vom 3.5.2007, Az. VI R 37/05, DStR 2007, 1119; Revisionen beim BFH unter den Az. VI R 8/06, VI R 49/06 und VI R 43/05