Steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken

In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2001 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 10,82 DM ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 162,30 DM/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 4,82 DM = 72,30 DM als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 90,- DM/Monat bzw. 1.080,- DM/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten:

- Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens DM 6,- über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2001 DM 4,82/Mahlzeit.

- Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

- Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viel Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind (BStBl 1997 I,804).

Alternativ besteht die Möglichkeit, den Wert der Essensmarken pauschal mit 25% der Lohnsteuer zu unterwerfen, wodurch zumindest die Sozialversicherung entfällt.

Gehaltsumwandlung
Um die vorteilhafte Bewertung der Essensmarken als Sachbezug in Anspruch zu nehmen, kann auch eine Barlohnumwandlung erfolgen. Hierzu muss der Arbeitsvertrag ausdrücklich dahingehend geändert werden, dass der Arbeitnehmer in Zukunft anstelle von Barlohn Essensmarken erhält. Als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn gilt dann zukünftig der verminderte Barlohn zuzüglich des steuerlichen Werts der Essensmarken, der sich nach den o.a. Grundsätzen ergibt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 DM. Er erhält von seinem Arbeitgeber monatlich 15 Essensmarken im Wert von jeweils 10 DM. Im Hinblick hierauf ist sein Arbeitslohn um 150 DM gemindert worden.
Der Arbeitnehmer bezieht dann in Zukunft nur noch einen monatlichen Bruttolohn von 4.922,30 DM. Dieser Betrag ergibt sich, wenn vom Bruttolohn i.H.v. 5.000 DM 150 DM abgezogen und wenn gleichzeitig 15 x 4,82 DM für die Essensmarken hinzugerechnet werden. Weitere Details hierzu enthält Abschnitt 31 Abs.7 der Lohnsteuer-Richtlinien.