Steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken

In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken, die zusätzlich zum Arbeitslohn ausgegeben werden, erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2003 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 5,65 € ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 84,75 €/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 2,55 € = 38,25 € als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 46,50 €/Monat bzw. 558 €/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten:

• Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens 3,10 € über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2003 € 2,55/Mahlzeit.

• Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

• Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind.

Absch.31 Abs.7 LStR 2002. § 1 Arbeitsentgeltverordnung. BMFschreiben v. 14.11.02 (IV C 5-S 2334-197/02) in Der Betrieb 2002 S.2513.