Steuerfreie Zuschüsse an Arbeitnehmer mit Kleinkindern

Nach § 3 Nr.33 EStG bleiben Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei. Abschnitt 21a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 enthält hierzu folgende Erläuterungen:

• Begünstigt ist die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Kinder in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten und Kindertagesstätten. Daneben ist die Unterbringung der Kleinkinder bei Tagesmüttern begünstigt. Bei der Betreuung von Kleinkindern im Haushalt von Angehörigen empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und das Geld zu überweisen. Vorteilhaft ist insoweit der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, weil das Geld dann ohne Abzüge ausbezahlt werden kann. Siehe hierzu ein BFHurteil vom 10.April 1992 (BStBl 1992 II,814).

• Begünstigt sind nur Ausgaben für die Unterbringung und Betreuung, nicht aber für die Beförderung zum Betreuungsort.

• Begünstigt sind nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

• Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweist, und dass der Arbeitgeber die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Am einfachsten ist es, wenn ein solcher Zuschuss i.V.m. einer Neueinstellung oder Gehaltserhöhung vereinbart wird. Das gilt auch für (beherrschende) Gesellschaftergeschäftsführer, bei denen derartige Zuschüsse allerdings vorab zivilrechtlich wirksam im Anstellungsvertrag geregelt werden müssen, wozu ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Die Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollten in der Praxis besser genutzt werden, denn auf diese Weise können insbesondere in Kleinbetrieben oft wesentliche Gehaltsteile abgabenfrei ausbezahlt werden.