Steuertipps Aktuell
Steuerfreie Einfuhr für den privaten Bedarf
Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in einem anderen EUstaat für den privaten Verbrauch einkaufen, zahlen beim Einkauf die Umsatzsteuer, die am Ort des Verkaufs erhoben wird. Eine Erstattung dieser Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es gibt beim Einkauf für private Zwecke in anderen EUstaaten, ausgenommen beim Kauf von Kraft- und Wasserfahrzeugen, keine Einschränkungen mehr. Eine intelligent geplante Urlaubsreise kann also zumindest teilweise durch Ersparnisse beim Einkauf finanziert werden.
Lediglich bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren vermutet die Finanzverwaltung, dass eine gewerbliche Verwendung vorgesehen ist, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:
• 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak;
• 10 Liter Spirituosen oder 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier oder 20 Liter Wermutwein.
Bei der Einreise aus Staaten, die nicht zur EU gehören, und bei der Einreise aus EUgebieten mit Sonderstatus, etwa bei der Einreise aus Helgoland, den Kanaren und den britischen Kanalinseln, dürfen folgende Waren für den privaten Bedarf abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:
• 200 Zigaretten (oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) bei einem Mindestalter von 17 Jahren;
• 500g Kaffee (oder 200g Kaffeeextrakt) bei einem Mindestalter von 15 Jahren;
• 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22% Alkoholgehalt (oder 2 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis zu 22% oder 2 Liter Schaumwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) und zusätzlich 2 Liter Wein bei einem Mindestalter von 17 Jahren;
• 50g Parfum und 0,25 Liter Eau de Toilette;
• Arzneimittel in einer Menge, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht;
• bis zu 10 Liter Treibstoff im Reservekanister.
Zusätzlich dürfen andere Waren - ausgenommen Goldlegierungen - bis zu einem Warenwert von 175 € abgabenfrei eingeführt werden. Die 175 €-Freigrenze gilt auch für Waren, die in einem Drittland gekauft und dort bereits benutzt wurden, etwa für eine Skiausrüstung, die während des Urlaubs in der Schweiz erworben wurde.
Wird die Freigrenze von 175 € überschritten, verlangt der Zoll einen pauschalen Abgabensatz von 10% bzw. 13,5% des Warenwerts, vorausgesetzt dass der Warenwert 350 € nicht übersteigt und dass es sich nicht um hochsteuerbare Artikel handelt wie Kaffee, Spirituosen usw. Wird auch der Grenzwert von 350 € überschritten, kommt ein individueller Abgabensatz zur Anwendung, der vor allem von der Art der Waren abhängt.
Weitere Details enthält die Broschüre "Reisezeit, Ihr Weg durch den Zoll", die Sie kostenlos anfordern können beim Bundesministerium für Finanzen, Referat Presse und Informationen, Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin.