Steuerfreie Auslandseinkünfte

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ab 2004 nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, die auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

§ 50d Abs.8 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.