Steuerfallen i.V.m. der Internet-Homepage

Viele Homepages sind mit Werbebannern und Links versehen, um die Kosten i.V.m. dem eigenen Internetauftritt niedrig zu halten. Die Einnahmen aus derartigen Werbemaßnahmen gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, so dass grundsätzlich sowohl eine Gewerbeanmeldung als auch Steuererklärungen abgegeben werden müssen. Nur wenn die Ausgaben i.V.m. dem eigenen Internetauftritt die Einnahmen voraussichtlich jahrelang übersteigen werden, liegt keine Einkünfteerzie­lungsabsicht vor und die Einnahmen sind hinsichtlich der Einkommen­steuer und Gewerbesteuer unbeachtlich. In solchen Fällen sollten aber alle Belege vorsorglich aufgehoben werden, da es häufig vorkommt, dass das eigene Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung auf diese Einnahmen aufmerksam wird.

Umsatzsteuer wird aus derartigen Einnahmen fällig, wenn der Vorjahresumsatz insgesamt (also nicht nur aus den Werbeeinnahmen) nicht höher als 16.620 € war, und wenn der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird, denn die sog. Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen (§ 19 Abs.1 UStG).

Homepagebesitzer, die sich gegenseitig dadurch unterstützen, dass jeder Partner auf den anderen Partner unentgeltlich durch einen Werbebanner oder Link hinweist, übersehen häufig, dass hier umsatzsteuerlich ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies kann (z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung) zu Umsatzsteuernachzahlungen i.V.m. Nachzahlungszinsen führen. In derartigen Fällen sollten deshalb unbedingt Rechnungen gestellt werden, die im Regelfall weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich zu einer Steuerbelastung führen, weil der Ausgangsrechnung eine entsprechende Eingangsrechnung gegenübersteht. Gleiches gilt für alle anderen Arten eines kostenlosen Werbetausches, etwa beim Anzeigen- oder Beilagentausch (DStR 2002,988).