Steuerfalle für alleinerziehende Elternteile

Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs.7 EStG, den alleinerziehende Elternteile erhalten, wurde durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.August 2001 gekürzt. Er beträgt jetzt nur noch 2.340 € im Jahr 2002 und 1.188 € in den Jahren 2003 und 2004. Ab dem Jahr 2005 wird der Haushaltsfreibetrag dann vollständig gestrichen. Außerdem wird der Haushaltsfreibetrag in den Jahren ab 2002 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung kann der Haushaltsfreibetrag ab dem Jahr 2002 wegfallen, wenn Kinder alleinstehender Elternteile nach dem 31.Dezember 2001 zum anderen Elternteil umziehen. In solchen Fällen ist es vorteilhaft, wenn der Elternteil, der im Jahr 2001 Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag hatte, diesen Freibetrag auch in den Jahren 2002 bis 2004 beantragt. Das ist dann möglich, wenn das Kind weiterhin zum Haushalt beider Eltern gehört und deshalb nicht umgemeldet wird.