Steuerfahnder bekommen von Banken Auskünfte über Inhaber von TelekomBonusaktien

Seit der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG steuerpflichtig ist, interessiert sich die Steuerfahndung verstärkt für den Zuteilungsvorgang dieser Aktien im Jahr 2000. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Badenwürttemberg muss ein Kreditinstitut der Steuerfahndung nun auch die Daten sämtlicher Inhaber von Bonusaktien mitteilen.

Im Streitfall hatte ein Kreditinstitut 218.303 Bonusaktien mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von fast 9,5 Mio. EUR erhalten und diese an 30.225 Kunden verteilt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hat allerdings nur eine verschwindend geringe Anzahl von Bankkunden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Das war der Anlass für ein Auskunftsersuchen an das Kreditinstitut. Es sollte die Daten aller Kunden benennen, die im Jahr 2000 Bonusaktien erhalten hatten.
Hier liegen konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen vor. Damit ist das Sammelauskunftsersuchen nicht als eine unzulässige Rasterfahndung anzusehen. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt hinter dem Anspruch einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.

Beachtenswert ist, dass die Steuerfahndung Auskunftsersuchen nicht bundesweit flächendeckend gestartet hat. Dennoch sollten Betroffene nicht nur in Badenwürttemberg überprüfen, ob im Einzelfall ggf. weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Steuerpflicht der Bonusaktien der Deutschen Post sowie aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG sollte dabei ebenso berücksichtigt werden.

FG Badenwürttemberg, Beschluss vom 18.7.2005, Az. 4 V 24/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 052369