Steuererstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen das Bruttogehalt

Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Musterfall zu Nettolohnvereinbarungen war bundesweit gewartet worden, da an anderen Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind.

Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen und sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Die bei einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge, die dem Nettolohn hinzugerechnet den Bruttolohn ergeben, sind Teil des Arbeitslohns. In zahlreichen Fällen haben sich Arbeitgeber im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten.

Im Urteilsfall behandelte der Arbeitgeber diese Steuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn. Die Einkommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellte sich aber die Frage, ob die Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.

Wie auch die Finanzverwaltung geht das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die Einkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Steuererstattungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden.

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2006, Az. 17 K 4592/04 H(L), unter www.iww.de, Abrufnr. 061575