Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten

Nach § 34 EStG wird die Einkommensteuer für mehrjährige Tätigkeiten auf Antrag nach der Fünftelungsmethode berechnet, was i.d.R. vorteilhaft ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt die Anwendung der Fünftelungsmethode voraus, dass die Vergütung für eine abgrenzbare Sondertätigkeit gezahlt wurde, die sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monate erstreckt hat (Absch.200 EStR). Nach Auffassung diverser Kommentatoren genügt es dagegen für die Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit, wenn diese in wenigstens zwei Kalenderjahren ausgeübt worden ist (Schmidt/Seeger, 19. Aufl. § 34 Anm.55).
Die letztere, für die Steuerpflichtigen günstigere Auffassung, wird auch vom Niedersächsischen Finanzgericht in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.Februar 1999 vertreten. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 EStG bereits dann vorliegt, wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gezahlt wird, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt hat, auch wenn sie weniger als 12 Monate gedauert hat.
In geeigneten Fällen, z.B. bei der Nachzahlung von Arbeitslohn aufgrund eines Arbeitsgerichtsprozesses, sollte deshalb die Anwendung der Fünftelungsregelung beantragt werden, auch wenn sich die Tätigkeit nicht über mehr als 12 Monate erstreckt hat. Die Streitfrage muss dann bis zur Entscheidung des BFH in dem bereits anhängigen Revisionsverfahren offen gehalten werden.

Urteil des Niedersächsischen FG v. 10.2.99 (II 386/96 - Rev.eingel.; Az. des BFH: VI R 46/99) in EFG 1999 S.649.