Steuerermäßigung bei Spenden für Opfer der Seebebenkatastrophe

Für Spenden und Aufwendungen im Zeitraum vom 25. Dezember 2004 bis zum 30. Juni 2005 gelten auf Grund eines BMF-Schreibens vom 14. Januar 2005 folgende Sonderregelungen:

€¢ Sponsoringmaßnahmen von Unternehmen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sponsor auf Grund der Aufwendungen wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erreichen will, etwa indem der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.

€¢ Wendet ein Unternehmen seebebengeschädigten Betrieben unentgeltlich Wirtschaftsgüter oder Leistungen zu, so sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

€¢ Beihilfen eines Arbeitgebers an seine vom Seebeben betroffenen Arbeitnehmer sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Auch der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Regelfall ausgegangen werden kann.

€¢ Bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Seebeben aufgenommen worden sind, bleiben Zinszuschüsse des Arbeitgebers ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens.

€¢ Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu Gunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zu Gunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

€¢ Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung ein vereinfachter Zuwendungsnachweis: Hier genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts oder der PCausdruck beim Onlinebanking. Bei Zahlungen vor dem 20. Januar 2005 gelten die dargestellten Erleichterungen auch, wenn die Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto der oben genannten Spendenempfänger geleistet wurden.

€¢ Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Kleidung können von Seebebenopfern auch dann als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn ein Steuerpflichtiger insoweit keine Versicherung abgeschlossen hatte.

BMFschreiben vom 14.1.2005, Az. IV C 4-S 2223-48/05 im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.