Steuererleichterungen für Hochwasseropfer und Spender

Privatpersonen können Aufwendungen zur Beseitigung bzw. Behebung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und Häusern als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gleiches gilt für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können noch in diesem Jahr als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so dass kurzfristig Steuererleichterungen entstehen.

Maßnahmen für Selbständige

• Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Betriebsgebäude dürfen im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30% der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. Außerdem dürfen bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden. Diese Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.Januar 2006 angeschafft oder hergestellt werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Grund und Boden werden in den Jahren 2002 bis 2005 vom Finanzamt ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand und Betriebsausgaben anerkannt; bei Gebäuden allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen.

• Bei nicht sofort finanzierbaren Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten kann in den Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.Januar 2006 enden, eine steuerfreie Rücklage bis zu 30 bzw. 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten gebildet werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen ist jedoch auf insgesamt 600.000 € und jährlich auf 200.000 € begrenzt.

Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschn.11 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie insgesamt 800 € nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge bleiben ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Maßnahmen für Vermieter

Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke geltende Regelung entsprechend. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

Stundungsanträgen von nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gibt die Finanzverwaltung unter erleichterten Voraussetzungen statt. Bei den Betroffenen wird bis zum 31.Dezember 2002 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder abgesehen. Zuschläge für diese Steuern werden nicht erhoben.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Es werden keine steuerlich nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen unmittelbar durch das Unwetter vernichtet worden sind oder verloren gegangen sind.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 15.Dezember 2002 zur Linderung der Katastrophenfolge auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt die Vorlage des Einzahlungsbelegs.

Verschiebung der Steuerreform

Die Bundesregierung hat die Verschiebung der 2. Stufe der Steuerreform um 1 Jahr beschlossen. Die derzeit geltenden Steuersätze bei der Einkommensteuer gelten also voraussichtlich im Jahr 2003 weiter. Die zusätzlichen Steuereinnahmen aufgrund dieser Maßnahme sollen in einen Sonderfonds fließen und für die Beseitigung der Hochwasserschäden eingesetzt werden.

Gespendete Überstunden bleiben abgabenfrei

Um die Hilfsbereitschaft der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung beschlossen. Durch diese Verordnung wird gespendeter Arbeitslohn von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt, wenn die Steuerbehörden die auf Überstunden oder Arbeitszeitguthaben entfallende Steuer erlassen, und wenn das Entgelt Geschädigten aus inländischen Naturkatastrophen gespendet wird. Bisher haben sich Sachsen, Niedersachsen und Thüringen für eine Steuerbefreiung von gespendetem Lohn ausgesprochen. Weitere Bundesländer wollen folgen.

In Betrieben, die sich an dieser Aktion beteiligen, vereinbaren die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber schriftlich, welcher Geldbetrag bzw. in welchem Umfang Arbeitszeit gespendet werden soll. Die Beschäftigten können das Geld über den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einzahlen lassen. Begünstigt kann aber auch ein anderer Betriebsangehöriger sein, der durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

Erlass Bayern v. 12.8.02 (37-S 1915-009-35 081/02) in DStR 2002 S.1487. Erlass Niedersachsen v. 20.8.02 (S 2332-165-35) in Der Betrieb 2002 S.1803. Pressemitteilung des BMF v. 16.8.02 in Der Betrieb Nr.34/2002 S.X.