Steuererklärung auch auf einseitig gedruckten Vordrucken abgabefähig

Regelmäßig sind Steuererklärungen auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige alle für die Finanzverwaltung wichtigen Angaben tätigt. Die Finanzverwaltung erlaubte bisher bereits die Abgabe nichtamtlicher Erklärungsvordrucke, wenn es sich dabei um Ausdrucke oder Kopien handelte, die bezüglich Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Formularen entsprachen und beidseitig bedruckt waren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es aber nicht notwendig, dass all diese von der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Bereits ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck ist ausreichend, wenn er dem amtlichen Muster entspricht.

Damit ist im Ergebnis die Steuererklärung auch dann nicht unwirksam, wenn Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet wurden. Auch scheitert die fristgemäße Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr daran, dass sie auf nur einseitig bedruckten Formularen erstellt wurde. Die Entscheidung kann über diesen Einzelfall hinaus angewendet werden. So z.B. dann, wenn die Steuererklärung mit Hilfe von Steuerprogrammen erstellt wird. Hier müssen jetzt Vor- und Rückseite nicht mehr auf das gleiche Blatt Papier ausgedruckt werden.

BFHurteil vom 22.5.2006, Az. VI R 15/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 062680