Steuerberaterkosten für den Erblasser sind Sonderausgaben

Werden Erben vom Finanzamt aufgefordert, für den Erblasser berichtigte Steuererklärungen einzureichen, können diese die dafür in Rechnung gestellten Honorare eines Steuerberaters als Sonderausgaben abziehen. Zu diesem Schluss kommt das Finanzgericht Rheinlandpfalz. In dem Urteilsfall ging es um die Nacherklärung von bisher nicht versteuerten Kapitaleinnahmen des Verstorbenen. Die Ermittlung und Auflistung ließ der Erbe von einem Steuerberater durchführen.

Mit dem Sonderausgabenabzug wird berücksichtigt, dass Steuerzahlern Pflichten auferlegt werden, die wegen der Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht zu erfüllen sind. Dabei muss es sich um Kosten handeln, die eigene Steuerangelegenheiten betreffen. Aufwand für bereits zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführte und nicht liquidierte Steuerberatung kann vom Erben somit nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Anders sieht es aus, wenn die Kosten durch den Erben selbst veranlasst werden. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Seine Berichtigungspflicht bei unvollständigen Steuererklärungen des Rechtsvorgängers ergibt sich aus den Vorschriften der Abgabenordnung und ist mit der eigenen Steuerangelegenheit vergleichbar. Dem Erben kann nicht zugemutet werden, diese Pflichten ohne fremde sachkundige Hilfe zu erfüllen.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 20.1.2005, Az. 4 K 1213/02, rkr., EFG 2005, 694 = DStRE 2005, 438