Steuerbefreiungen bei der Kfz-Steuer

Von der Kfzsteuer befreit ist das Halten eines Kraftfahrzeugs, wenn das Fahrzeug für eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweist, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist (§ 3a Abs.1 KraftStG). Für schwerbehinderte Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ermäßigt sich die Kfzsteuer um 50%. Die 50%ige Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt (§ 3a Abs.2 KraftStG).

Die o.g. Steuerermäßigungen gelten nach der BFHrechtsprechung nicht für so genannte Oldtimerfahrzeuge, da mit der Steuerbegünstigung grundsätzlich nur die Mobilität der Behinderten gefördert werden soll. Es bleibt den Schwerbehinderten aber die Möglichkeit, einen Oldtimer als normales Fahrzeug zuzulassen; dann stehen den Schwerbehinderten die o.g. Steuerermäßigungen zu.

BFHurteil v. 19.7.01 (VII R 93/00) in DStRE 2002 S.314.