Steuer-Fallen bei Ebay-Versteigerungen

Privatverkäufer, die immer wieder Objekte über Ebay versteigern, bewegen sich steuerrechtlich in einer Grauzone. Denn die Rechtsprechung hat noch nicht eindeutig geklärt, ab wann ein privater Anbieter durch wiederholte Versteigerungen gewerblich tätig wird: Eine Mutter, die grundsätzlich getragene Kleidung ihrer Kinder verkauft, bleibt ohne Zweifel ein privater Anbieter. Wer dagegen einmal einen Restposten Waren ankauft, um ihn mit Gewinn zu versteigern, erzielt steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die bei Ebay üblichen Verkäufer-Bewertungen ermöglichen es der Finanz-verwaltung relativ einfach, die Anzahl der Verkäufe festzustellen. Deshalb sollten alle privaten Ebay-Anbieter, die das Geschäft nachhaltig betreiben, rechtzeitig eine Gewerbeanmeldung abgeben und das Finanzamt informieren. Das hat gleichzeitig den Vorteil, dass die Anlaufverluste der ersten Jahre steuerlich mit Überschüssen aus einer anderen Tätigkeit verrechnet werden können, was in der Regel zu Steuererstattungen führt.