Sportvereine können Vorsteuer aus Baukosten abziehen

Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen können in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig sein. Ist dies der Fall, sind die Vereine im Gegenzug berechtigt, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen.

Die Regel

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall ging es um die Baukosten für eine Schießstandüberdachung. Auch wenn die Mitgliedsbeiträge nicht der persönlichen Nutzung des Schießstandes zugeordnet werden können, weil sie pauschal erhoben werden, besteht die Leistung des Vereins grundsätzlich darin, Sportanlagen zur Verfügung zu stellen.

Ausnahmen greifen nicht

In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um umsatzsteuerfreie sportliche Veranstaltungen. Denn darunter fällt nicht die Überlassung von Sportstätten auf kurze Dauer. Diese schafft lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung, wird jedoch nicht selbst dazu. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, d.h. den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.

Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen stellt eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung dar. Das gilt auch für den Betrieb einer Schießanlage. Daher ist der Vorsteuerabzug aus den im Zusammenhang mit der Überdachung einer Schießanlage anfallenden Kosten zu gewähren. Sie fällt regelmäßig auch nicht unter die steuerbefreite Grundstücksvermietung, da es dem Benutzer in erster Linie darauf ankommt, sich mithilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen sportlich betätigen zu können.

FG München, Urteil vom 25.10.2007, Az. 14 K 2074/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 080369; BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 69/06, DB 2008, 40