Sozialversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte volljähriger Kinder

Für die Bemessung von Kindergeld wird ein Kind steuerlich nur berücksichtigt, wenn es keine eigenen Einkünfte von derzeit mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung festgelegt, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn für die Bemessung der Einkunftsgrenze die Einkünfte der Kinder nicht um abgeführte Sozialabgaben gemindert werden. Diese stehen weder den Eltern noch dem Kind tatsächlich zur Verfügung.

Der Tenor der Entscheidung weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung und der Auffassung der Rechtsprechung ab. Die geänderte Sichtweise rettet nicht nur vielen Eltern das Kindergeld, sondern auch weitere steuerliche Vergünstigungen, die den Anspruch auf Kindergeld als Voraussetzung haben. Davon betroffen sind z.B. die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage oder der Ausbildungsfreibetrag.

BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005, Az. 2 BvR 167/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 051397