Sozialversicherung - Beiträge für Einmalzahlungen werden nicht erstattet

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.Mai 2000 die lang erwartete Entscheidung zur Beitragserhebung für Einmalzahlungen gefällt. Danach ist es verfassungswidrig, Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben, ohne dass diese bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden; das betrifft insbesondere das Arbeitslosen- und Krankengeld.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber auferlegt, bis Ende Juni 2001 eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Zwei Alternativen stehen zur Verfügung:

- Der Gesetzgeber kann die Beitragsbelastung von Einmalzahlungen ändern oder

- der Gesetzgeber kann die Einmalzahlungen bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigen.

Da die Regelung über die Beitragspflicht von einmalig bezahltem Arbeitsentgelt vorläufig weiter gilt, werden die bisher gezahlten Beiträge für Einmalzahlungen nicht erstattet. Versicherte, die Lohnersatzleistungen erhalten haben und deren Bescheide nach dem 1.Januar 1997 ergangen und noch nicht rechtskräftig sind, erhalten eine Nachzahlung. Für die Nachzahlung schlägt das Bundesverfassungsgericht eine Pauschale von 10% auf die Lohnersatzleistungen vor. Arbeitnehmer, die in nächster Zukunft (aber vor Inkrafttreten der Neuregelung) Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhalten, werden den 10%igen Aufschlag auf die Lohnersatzleistungen ebenfalls erhalten.

Missachtet der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine Neuregelung, dürfen ab Juli 2001 keine Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie auf das 13. Monatsgehalt erhoben werden.

Beschluss des BVerfG v. 24.5.00 (1 BvL 1/98) unter www.bundesverfassungsgericht.de.