Sonderzahlungen erhöhen Gehalt von 400EURJobbern

Ein Arbeitgeber kann, statt die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen, bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EURgrenze eingehalten wird. D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat.

Wird die 400-EURgrenze überschritten, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt. Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder.

FG Badenwürttemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02, EFG 2006, 332