Sonderzahlung der Konzernmutter an Arbeitnehmer der Tochter ist kein Trinkgeld

Zahlt eine Konzernmutter an die Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft eine freiwillige Sonderzuwendung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein steuerfreies Trinkgeld vor, so das Finanzgericht Niedersachsen. Voraussetzung für die steuerfreie Trinkgeldzahlung ist eine freiwillige Zahlung von Dritten an den Arbeitnehmer. Die Konzernmutter ist jedoch keine Dritte, weil sie wirtschaftlich mit ihrer Tochter als Arbeitgeber identisch ist. Sie steht bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Arbeitgeber gleich, da beide im Konzern miteinander verbunden sind und gleiche Ziele verfolgen.

In dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht am 8.3.2005 entschiedenen Fall zahlte die Tchibo AG den Mitarbeitern ihrer Tochter Reemtsma GmbH eine Sonderzahlung. Damit wollte sich der Kaffeekonzern für die gute Zusammenarbeit erkenntlich zeigen, nachdem er den Zigarettenhersteller an eine britische Firma verkauft hatte.

Arbeitgeber und Finanzamt sahen in der Prämie steuerpflichtigen Arbeitslohn. Begründung: Die Sonderzahlung stellt einen durch das Dienstverhältnis veranlassten Vorteil dar.

Da aber einige Arbeitnehmer den Vorgang anders bewerteten, ist nun im Rahmen der Revision vor dem Bundesfinanzhof zu klären, ob die Anerkennungsprämie doch als Trinkgeld steuerfrei bleibt.

Arbeitnehmer, die ähnliche Sonder-/ Prämienzahlungen erhalten haben, sollten ihre Steuerfälle offen halten. Arbeitgeber können in gleichgelagerten Fällen ihre Beschäftigten entsprechend informieren.

Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.3.2005, Az. 1 K 10938/03, Revision beim BFH, Az. VI R 38/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 050703