Sofortiger Vorsteuerabzug bei Großinvestitionen

Der Bundesminister der Finanzen hat mehrere neue BFHurteile zum Vorsteuerabzug im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Danach gewährt die Finanzverwaltung beim Vorsteuerabzug ab sofort die nachfolgend beschriebenen Erleichterungen:

• Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht jetzt dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Dabei kommt es darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug zulassen. Deshalb muss der Unternehmer über die beabsichtigte Verwendung der Leistung bei jedem Leistungsbezug sofort entscheiden. Das gilt auch während der Herstellungsphase eines Wirtschaftsguts, etwa einer Immobilie. Dabei reicht es aus, wenn der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Das ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, eine Immobilie umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.

Die Verwendungsabsicht muss durch Verträge, Zeitungsinserate, Makleraufträge usw. belegt und in gutem Glauben erklärt werden. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Anspruch auf den Vorsteuerabzug auch dann bestehen, wenn es später nicht zu den beabsichtigten Verwendungsumsätzen kommt. Bei Anzahlungen ist die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der jeweiligen Anzahlung maßgeblich.

• Änderungen in der Verwendungsabsicht wirken sich nur auf nachfolgende Leistungsbezüge und den sich daraus ergebenden Vorsteuerabzug aus. Eine Änderung der Verwendungsabsicht ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die geänderte Absicht tatsächlich umgesetzt wird. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Absicht vollständig aufgegeben oder durch die neue Verwendungsabsicht überlagert wird. Vor der erstmaligen Verwendung ist keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.

Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Nutzung des Wirtschaftsgutes mit den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen zu vergleichen. Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen Nutzung beginnt auch der Berichtigungszeitraum des § 15a UStG. Wegen der relativ komplizierten Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge verweisen wir auf die umfangreichen Beispiele in einem BMFschreiben vom 24.April 2003 (BStBl 2003 I,313).

Diese neuen Vorschriften sind generell ab dem Kalenderjahr 2002 anzuwenden. Wird der Vorsteuerabzug für einen Zeitraum vor dem 1.Januar 2002 unter Berufung auf die geänderte BFHrechtsprechung geltend gemacht, soll § 15a UStG nach Auffassung der Finanzverwaltung in der ab 1.Januar 2002 geltenden Fassung sinngemäß angewendet werden. Nach Ansicht des BFH ist es jedoch zweifelhaft, ob ein Vorsteuerabzug, der in den Jahren vor 2002 vorgenommen wurde, nach § 15a UStG berichtigt werden muss (BFHbeschluss v. 27.2.03 - V B 166/02 - in DStRE 2003 S.754).