Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern

Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes: Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger von Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Es verurteilte den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches den zwei Bürokräften ihre Löhne mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte, die aufgestockten Beträge, insgesamt rund 3.400,00 €, zu erstatten.
Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro sei regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es liege dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaube. Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte seien im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen fest angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu einem so geringen Stundenlohn führe.