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Schwangere dürfen lügen
Die vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrags gestellte Frage nach einer Schwangerschaft ist unzulässig, weil sie eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts beinhaltet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6.Februar 2003 entschieden. Deshalb darf eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft trotz einer entsprechenden Frage des Arbeitgebers leugnen, auch wenn sie die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht ausüben darf.
Im Streitfall hatte eine Wäschereigehilfin gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Vertragsabschluss wahrheitswidrig angegeben, dass sie nicht schwanger sei. Als der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erhielt, focht er den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheidet eine arglistige Täuschung aber aus, weil die Frage nach der Schwangerschaft von vornherein unzulässig war. Denn das Beschäftigungshindernis durch die Schwangerschaft ist nur von vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.
Urteil des BAG v. 6.2.03 (2 AZR 621/01) in Der Betrieb Nr.8/2003 S.XIV.