Schulgeld auch für ausländische Einrichtungen als Sonderausgabe absetzbar?

Nach dem Einkommensteuergesetz können Eltern 30 Prozent der Aufwendungen für den Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatz- oder allgemeinbildenden Ergänzungsschule ihrer Kinder im Inland als Sonderausgabe absetzen. Zahlungen an Bildungsstätten in anderen Ländern werden dagegen nicht Steuer mindernd berücksichtigt.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat jetzt Bedenken, ob diese Begrenzung mit dem EGrecht vereinbar ist. Die EUkommission hat wegen dieser Regelung bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und Deutschland aufgefordert, die ihrer Auffassung nach diskriminierende Praxis abzustellen. Denn durch diese Vorschrift würden

• ausländische Schulen benachteiligt,

• Eltern schlechter gestellt, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken und

• Arbeitnehmer und Selbstständige in ihrer Freizügigkeit behindert, wenn sie nach einem Umzug ihre Kinder aus sprachlichen Gründen auf eine Schule im Ausland schicken.

Das FG Köln hat das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Bejahen die Richter in Luxemburg einen Verstoß, können Eltern auch 30 Prozent des jenseits der Grenze entrichtenden Schulgeldes als Sonderausgaben geltend machen. Betroffene sollten daher entsprechende Aufwendungen geltend machen und die Steuerbescheide mit Verweis auf das Verfahren offen halten.

FG Köln, Beschluss vom 27.1.2005, Az. 10 K 7404/01, DStRE 2005, 454, Vorlage an den EuGH, Az. Rs C - 76/05