Schuldzinsenabzug: Kurzfristige Einlagen über den Jahreswechsel sind ein Gestaltungsmissbrauch

Die kurzfristige (fremdfinanzierte) Mittelzuführung kurz vor Jahresende und die Rücktransferierung unmittelbar nach Jahresbeginn ist aus Sicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg ein Gestaltungsmissbrauch, da diese Vorgehensweise nur der Umgehung des Schuldzinsenabzugsverbots dient.

Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz wird der betriebliche Schuldzinsenabzug begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Privat veranlasste Schuldzinsen stellen von Beginn an keine Betriebsausgaben dar und sind daher nicht von der Regelung betroffen. Folgende Grundsätze sind zwingend zu beachten:

· Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.

· 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.

· Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert und Unterentnahmen der Vorjahre von den laufenden Überentnahmen abgezogen.

· Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

· Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.
Um seine Überentnahmen zu minimieren, führte ein Steuerpflichtiger seinem betrieblichen Girokonto jeweils kurz vor Jahresende fremd finanzierte Geldmittel zu, die er wenige Tage später – nach Eintritt des Jahreswechsels – wieder auf sein privates Girokonto zurücktransferierte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg würdigte die Vorgehensweise als Gestaltungsmissbrauch, sodass die kurzfristigen Mittelzuführungen steuerlich unberücksichtigt blieben.

Die Gestaltung ist unangemessen, da sie keinem wirtschaftlichen Zweck dient und lediglich auf eine Steuerminderung abzielt. Es gibt keinen vernünftigen außersteuerlichen Grund, dem Betrieb für wenige Tage Geld zuzuführen, wenn die Überziehung durch ein privates Girokonto teuer finanziert wird. Dies rechnet sich nur, wenn man die beabsichtigte Steuerminderung einbezieht.

Da Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzgerichts anschließt.

FG Baden-Württemberg vom 18.3.2009, Az. 2 K 160/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092444