Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen

In einer für Personengesellschaften wichtigen Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof dafür ausgesprochen, dass die Gewinnhinzurechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen bei Mitunternehmerschaften in Fällen von Überentnahmen gesellschafter- und nicht gesellschaftsbezogen zu bestimmen ist. Daneben soll aber der vom Gesetz in diesen Fällen vorgesehene Mindestabzugsbetrag von zurzeit 2.050 EUR nicht jedem Gesellschafter in voller Höhe, sondern der Gesellschaft insgesamt gewährt werden. Der Mindestabzugsbetrag ist dann entsprechend den Schuldzinsenanteilen der einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen. Damit kommt es zu einer individuellen Betrachtung, indem für jeden Mitunternehmer Überentnahmen festgestellt werden müssen. Dabei sind auch Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie in den Ergänzungsbilanzen getätigte Entnahmen und Einlagen zu berücksichtigen. Das bedeutet u.a.:

• Die individuelle Hinzurechnung darf den Betrag der Schuldzinsen nicht überschreiten, der auf den einzelnen Mitunternehmer entfällt und seinen Gewinnanteil belastet. Dies kann dazu führen, dass der Mindestabzug ins Leere läuft, soweit einzelne Gesellschafter keine Überentnahmen getätigt haben.

• Da der Mindestabzug einmal pro Betrieb gewährt wird, kann derjenige, der z.B. an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist, mehrfach in den Genuss des anteiligen oder ganzen Sockelbetrags kommen.

BFHurteil vom 29.3.2007, Az. IV R 72/02, DStR 2007, 1515